Lieber Mitglieder,

ab 7. Juni gilt die neue Corona-Verordnung:

Inzidenz unter 100 | Öffnungsstufe 1: Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG

Max. 20 Personen.
Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises.
Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist. Anbieter und Betreiber sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet.
Auf weitläufigen Außensportanlagen sind auch mehrere getrennt voneinander Freizeit- und Amateursport treibende Personengruppen zulässig.

Wettkampfveranstaltungen mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportlern mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien.
Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

 

Inzidenz unter 100 | Öffnungsstufe 2: Inzidenz sinkt 14 Tage nach Öffnungsschritt 1 weiter

Keine Beschränkung für den Freizeit- und Amateursportbetrieb mehr.
Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises. Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten nega-tiven Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist. Anbieter und Betreiber sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet.
Auf weitläufigen Außensportanlagen sind auch mehrere getrennt voneinander Freizeit- und Amateursport treibende Personengruppen zulässig.

Wettkampfveranstaltungen ohne Beschränkung mit bis zu 250 Zu-schauerinnen und Zuschauern im Freien.
Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

 

Inzidenz unter 100 | Öffnungsstufe 3: Inzidenz sinkt 14 Tage nach Öffnungsschritt 2 weiter

Keine Beschränkung für den Freizeit- und Amateursportbetrieb mehr.
Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises. Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten nega-tiven Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist. Anbieter und Betreiber sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet.
Auf weitläufigen Außensportanlagen sind auch mehrere getrennt voneinander Freizeit- und Amateursport treibende Personengruppen zulässig.

Wettkampfveranstaltungen ohne Beschränkung mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien.
Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

 

Inzidenz unter 50 | Inzidenz 5 Tage unter 50

Siehe Öffnungsstufe 3.
Die Öffnungsstufe 3 kommt direkt zur Anwendung.
Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten.

 

Inzidenz unter 35 | Inzidenz 5 Tage unter 35

Siehe Öffnungsstufe 3.
Entfall Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises.